Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl
Präambel
Die Evangelische Kirchengemeinde Wiehl möchte auch in Zukunft nach ihrem Leitbild ihren Mitgliedern ein aktiv, lebendig und vielfältig gestaltetes Gemeindeleben gewährleisten. Zurückgehende Einnahmen der Kirche führen zur Verminderung der finanziellen Gestaltungsmöglichkeit. Mit der Gründung des Fördervereins der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl soll die Grundlage für eine finanzielle Stabilisierung der kirchlichen Gemeindearbeit gelegt werden.
Zuwendungen an die Gemeinschaft, gleich welcher Art und Höhe, ersetzen nicht die mit der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche verbundene Pflicht zur Entrichtung von Kirchensteuer und begründen dem gemäß auch nicht die Rechte als Kirchenmitglied; solche Zuwendungen sind vielmehr freiwillige Leistungen, mit der ein jeder nach seiner Fähigkeit und im Geist der Verbundenheit mit der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl die kirchlichen Dienste erhalten und fördern möchte.
Dies vorausgeschickt gründen die in der beigefügten Anwesenheitsliste vermerkten Gemeindemitglieder den „Förderverein der Gemeindearbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl“.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl“. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt sodann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Wiehl.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein unterstützt die Evangelische Kirchengemeinde Wiehl sowohl ideell als auch finanziell. Unterstützt werden zum Beispiel folgende, gemeindliche Angebote:
in den Bereichen der Gottesdienste
- der Seelsorge
- der Kirchenmusik
- der Jugendarbeit
- der Diakonie
- der Seniorenarbeit und
- der innergemeindlichen Kommunikation.
(2) Der Verein leistet diese Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln.
(3) Der Verein beschafft die Finanzmittel unter anderem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Spender sind nicht automatisch Mitglieder des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Vermögen, alle Erträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecken.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf den Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eine Kalenderjahres zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und sonstige Einnahmen
- Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, welcher jährlich im Voraus zu entrichten ist. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Verein nimmt Spenden und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen.
§ 8 Mittelverwendung
Die dem Verein zufließende Mittel (Mitgliedsbeiträge und Spenden) sind ausschließlich für die kirchliche Gemeindearbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl gemäß § 2 (1) zu verwenden. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand, es sei denn, dass Spenden mit einem bestimmten Verwendungszweck gegeben werden.
§ 9 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer, sowie höchstens aus sechs weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam handelnd rechtsgeschäftlich.
§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Er lässt sich hierbei von den Regelungen in der Präambel und in den §§ 2 und 8 dieser Satzung leiten. Eine Abstimmung mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde liegt im Sinne des Vereins.
- Der Vorstand hat jährlich in der Mitgliederversammlung über die Mittelverwendung Rechnung zu legen und die von zwei Mitgliedern des Vereins zuvor geprüfte Kassenrechnung vorzulegen. Der Vorstand hat die Mittel des Vereins sicher und vorsichtig zu disponieren.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal von dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sowie unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Wenn es ein Zehntel der Mitglieder verlangt, hat der Vorstand unverzüglich unter Wahrung der Ladungsfrist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt jeweils mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die geprüfte Kassenrechnung entgegen, entscheidet auf Antrag aus ihrer Mitte über die Entlassung des Vorstandes und wählt den Vorstand sowie den Kassenprüfer.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Prüfer haben im Rahmen der Kassenprüfung auch zu bestätigen, dass die Mittel ausschließlich Verwendungszwecken, wie sie in den §§ 2 und § 8 der Satzung niedergelegt sind, zugeflossen sind.
§ 14 Sitzungen, Beschlüsse, interne und externe Kommunikation
- Soweit nicht anderes geregelt, fassen Vorstand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereins kann im Falle der Abwesenheit dem Vorstand des Vereins sein Votum bis zu Sitzungsbeginn schriftlich mitteilen. Dieses schriftlich eingereichte Votum zählt bei Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen als Stimme.
- Die Beurkundung von Beschlüssen, Abstimmungen und Wahlen erfolgt in einem Protokoll, das von zwei Teilnehmern zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Vereinsmitgliedern zugesandt.
- Über wichtige Vorhaben soll der Vereinsvorstand das Presbyterium der Kirchengemeinde mündlich informieren. Weiterhin sollen Mitteilungen im Gemeindebrief oder durch Rundbrief erfolgen. Über vertrauliche Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 15 Auflösung und Vermögensbindung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten fällt das rechtliche Vermögen des Vereins der Evangelischen Kirchengemeinde Wiehl zu, welche das Vermögen m Sinne der §§ 2 und § 8 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23.4.2012 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Wiehl, den 23.4.2012